Verkaufs- und Lieferbedingungen

§1 Geltung

Unsere (nachfolgend auch „Auftragnehmer“ genannt) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Auftragnehmer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Auftraggeber“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Auftragnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme kann sowohl ausdrücklich schriftlich als auch konkludent durch Auslieferung der bestellten Ware oder Leistung an den Auftraggeber erklärt werden. Sämtliche Bestellungen, die von dem Auftraggeber unmittelbar und direkt oder einen für den Auftraggeber handelnden Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme des Auftragnehmers, es sei denn, es handelt sich um ein Bargeschäft.
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist die Auftragsbestätigung oder der schriftlich geschlossene Kauf- oder Werkvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kauf- oder Werkvertrag sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen geben alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen des Auftragnehmers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahmen von Geschäftsführer oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Auftragnehmers nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Email oder per Telefax, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
Angaben des Auftragnehmers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten sowie Darstellungen derselben, z.B. Zeichnungen und Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
Die getroffenen Vereinbarungen erfolgen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und mangelfreien Lieferung benötigter Materialien durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Der Auftraggeber wird über eine Nicht-Verfügbarkeit von Materialien oder Leistungen unverzüglich informiert. Sofern die fehlende Lieferung nicht von dem Auftragnehmer zu vertreten ist, was insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Auftragnehmers der Fall ist, wird der Auftragnehmer von seinen Leistungspflichten, soweit diese verhindert, verzögert oder unmöglich wurden, befreit.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekanntgeben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen des Auftragnehmers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

Die Preise gelten für den in den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten oder dem Kauf- oder Werkvertrag beigefügten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderen öffentliche Abgaben, jedoch ausschließlich Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage.
Soweit den vereinbarten Preise die Listenpreise des Auftragnehmers zugrunde liegen und die Leistung oder Lieferung erst mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Auftragnehmers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).
Ergeben sich nach Abschluss der Vereinbarung Änderungen der Berechnungsgrundlagen durch höhere Lohn-, Material- oder Zulieferkosten, eine höhere Umsatzsteuer oder treten sonstige Umstände ein, die insbesondere durch technische Kalkulationsveränderungen begründet sind, ist der Auftragnehmer zu einer Preisänderung berechtigt, die jedoch in angemessenem und ortsüblichem Verhältnis zu der eingetretenen Änderung der Berechnungsgrundlage steht. Dem Auftragnehmer ist wahlweise das Recht vorbehalten, von der geschlossenen Vereinbarung zurückzutreten. Das gleiche Recht gilt auch für Abrufaufträge, sofern bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Rechnungsbeträge sind sofort zur Zahlung fällig, soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt. Für Auftraggeber, die Bestandskunden sind, gewährt der Auftragnehmer 2% Skonto bei vollständiger Zahlung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungstellung. Der Abzug eines weitergehenden Skontos über die zuvor genannte Zahlungsfrist hinaus bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ein Skontoabzug bei Montagearbeiten scheidet aus. Soweit keine entgegenstehenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungstellung ein. Es werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten für Lieferungen oder Leistungen zu verlangen. Auftraggeber als Neukunden des Auftragnehmers sind verpflichtet, Vorauskasse auf gestellte Rechnungen zu leisten. Bei sofortiger Zahlung im Anschluss an den Erhalt der Rechnung gewährt der Auftragnehmer Neukunden als Auftraggeber 4% Skonto. Ein Skontoabzug für Montagearbeiten scheidet aus. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Auftragnehmers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

Lieferungen erfolgen ab Werk.
Vom Auftragnehmer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Leistungen oder Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit den Transport beauftragten Dritten.
Der Auftragnehmer kann -unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Auftraggebers- vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Auftragnehmer gegenüber nicht nachkommt.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Auftragnehmer die Leistung oder Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Art verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Leistung oder Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten.
Der Auftragnehmer ist nur zu Teilleistungen oder Teillieferungen berechtigt, wenn die Teilleistung oder Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Leistung der restlichen bestellten Ware oder die Erbringung der restlichen beauftragten Leistung sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Auftragnehmer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
Gerät der Auftragnehmer mit einer Leistung oder Lieferung in Verzug oder wird ihm eine Leistung oder Lieferung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stadtallendorf, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Auftragnehmer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des Auftragnehmers.
Sofern das Werk oder die Ware auf Wunsch oder Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort versandt werden soll, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teilleistungen oder Teillieferungen erfolgen oder der Auftragnehmer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefer- oder Leistungsgegenstand versandbereit ist und der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber angezeigt hat.
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch den Auftragnehmer betragen die Lagerkosten 20% des Warenwertes. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
Die Sendung wird von dem Auftragnehmer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf Kosten des Auftraggebers gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt das Werk als abgenommen wenn
die Lieferung oder Leistung und, sofern der Auftragnehmer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem § 5 Abs. 6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
seit der Lieferung oder Leistung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Benutzung des Werkes begonnen hat (z.B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Leistung oder Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Auftragnehmer angezeigten Mangels, der die Benutzung des Werkes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Leistung oder Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
Die gelieferten Waren oder erbrachten Arbeiten sind unverzüglich nach Ablieferung auf den Auftraggeber oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären als vom Auftraggeber genehmigt, wenn dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen 14 Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte. War der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist ein beanstandetes Werk oder ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil das Werk oder der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
Bei Sachmängeln des Werkes oder der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer nach seiner innerhalb angemessener Frist zutreffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ein Rücktrittsrecht des Auftraggebers ist jedoch ausgeschlossen, wenn es sich Waren oder Artikel handelt, die aufgrund von Sonderbestellungen oder Spezifikationen im besonderen Wunsch des Auftraggebers erstellt oder gefertigt werden.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Auftragnehmers, kann der Auftraggeber unter den in § 8 bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen.
Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Auftragnehmer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen bei derartigen Mängeln nur unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller oder Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gehemmt.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Auftragnehmers das Werk oder den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich gemacht oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Voraussetzung für die Haftung des Auftragnehmers für Sachmängel ist ferner, dass diese nicht auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung oder Lagerung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, soweit diese Umstände nicht auf das Verschulden der Auftragnehmerin zurückzuführen sind, berufen.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

§ 7 Schutzrechte

Der Auftragnehmer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass das Werk oder der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
In dem Fall, dass das Werk oder der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl und auf seine Kosten das Werk oder den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, das Werk oder der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche des Auftraggebers unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Bei Rechtsverletzung durch vom Auftragnehmer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird der Auftragnehmer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Ansprüche gegen den Auftragnehmer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller oder Vorlieferanten erfolglos war, oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos sind.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens

Die Haftung des Auftragnehmers auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Leistung oder Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
Der Auftragnehmer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Prokuristen, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung und Lieferung sowie Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Leistungs- oder Liefergegenstandes ermöglichen sollen und den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
Soweit der Auftragnehmer gemäß § 8 Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Leistungs- oder Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 500.000,00 je Schadenfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssache seiner Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter, Prokuristen, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Soweit der Auftragnehmer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihn geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Auftragnehmers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§9 Eigentumsvorbehalt

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Leistungs- oder Lieferbeziehung einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Leistungs- oder Lieferbeziehung beschränkten Kontokurrentverhältnis.
Die von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware oder das hergestellte Werk bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt. Gleiches gilt für das von dem Auftragnehmer für den Auftraggeber hergestellte Werk.
Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Auftragnehmer.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Auftragnehmers als Hersteller erfolgt und der Auftragnehmer unmittelbar das Eigentum oder -wenn die Verarbeitung aus Waren mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware- das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Auftragnehmer eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder -im oben genannten Verhältnis- Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Auftragnehmer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sache zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftragnehmer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Auftraggeber anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1. genannten Verhältnis.
Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber -bei Miteigentum des Auftragnehmers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend den Miteigentumsanteil- an den Auftragnehmer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Auftragnehmer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber dem Auftragnehmer.
Der Auftragnehmer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit der Wert die Höhe der gesicherten Forderung um mehr als 50% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Auftragnehmer.
Tritt der Auftragnehmer bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers -insbesondere Zahlungsverzug- vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht, Schlussbestimmungen

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber nach Wahl des Auftragnehmers Stadtallendorf oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen den Auftragnehmer ist in diesen Fällen jedoch Stadtallendorf ausschließlicher Gerichtstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Die Beziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzelne unwirksame Bestimmungen oder Regelungslücken enthalten, bleiben der Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. In diesem Fall geltend diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder die Regelungslücke gekannt hätten.

 

Stand: Juli 2016